Satzung

Satzung 
Aktive Bürger Liste (A.B.L.)   


Hier genannt ABL

Vorwort
 
Die ABL ist eine auf Dauer gerichtete Wählervereinigung im Gemeindegebiet des Marktes Hohenfels i.d.OPf.,die als Organisation im Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist. 

Die ABL ist damit ein Verein. Die ABL Hohenfels leitet ihre Existenzberechtigung aus den Vorschriften des Kommunalwahlgesetztes, der Gemeindewahlordnung und des Vereinsgesetzes her und sie bildet in Form des organisierten Vereins eine parteifreie und unabhängige Wählergemeinschaft im Gemeindegebiet des Marktes Hohenfels. 

Die ABL steht für eine in allen Belangen offene Informationspolitik im Bereich der Marktgemeinde Hohenfels. Jedem Bürger sollen - zu jeder Zeit - alle relevanten Informationen zum Stand der Gemeindeentwicklung zur Verfügung stehen, damit er sich genauso wie der Marktgemeinderat, die politischen Parteien, die gemeindlichen Verbände und Vereine, aktiv am Entscheidungsprozess für verschiedene Projekte beteiligen und mithelfen kann an der Umgestaltung und Prozessentwicklung der Gemeinde. Für das reibungslose Funktionieren einer sinnvollen Willensbildung mit nachhaltigen Wirkungen in die Zukunft darf der Spekulation, dem Taktieren und Beeinflussung durch subjektive Argumente oder den Sachthemen entgegen gesetzte Parteiinteressen keine Luft gelassen werden. Eine in sich funktionierende Gesellschaft kann sich nur dann dauerhaft weiter entwickeln, wenn alle Bürger den gleichen Informationsstand zu den einzelnen Problemen und Projekten haben. Nur durch eine offene und gläserne Gemeindepolitik, mit der Darstellung aller Stärken und Schwächen der sich im Entscheidungsprozeß befindlichen Projekte, wird sich eine Entscheidung treffen lassen, die von einer breiten Mehrheit der Bürger getragen werden wird.





Satzung

§  1   Name ,Sitz und Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen "Aktive Bürger Liste", bzw. kurz „ABL“, bzw. „A.B.L.“. Im Weiteren als ABL bezeichnet.

(2) Sitz des Vereins ist 92366 Hohenfels i.d.OPf.

(3) Der Verein wird als nicht eingetragener Verein geführt, eine spätere Eintragung als eingetragener Verein ist jedoch durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

(4) Offizielles Organ für Bekanntmachungen ist die Internetseite www.ABL-Hohenfels.de, sowie die lokale Presse.

(5) Die ABL ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§  2   Zweck
 
Zweck der ABL ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung durch Teilnahme an den Kommunalwahlen im Markt Hohenfels.
Die ABL ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern des Hohenfelser Landes zum Zwecke der Teilnahme an Kommunalwahlen der Marktgemeinde Hohenfels.
Durch Aufstellung und Unterstützung geeigneter Kandidaten zu den Kommunal­wahlen will die ABL die Voraussetzungen schaffen, "dass alle Informationen jedem Bürger zur Verfügung stehen und sich jeder zum Wohle der Marktgemeinde Hohenfels in die Gestaltung seiner, unserer aller, Heimat einbringen kann und soll".
  
§  3   Rechtsnachfolge
 
Der Verein tritt die Rechtsnachfolge der Wählervereinigung„Aktive Bürger Liste“ an, die an der Kommunalwahl 2008 teilgenommen hat und mit zwei Sitzen in den Marktgemeinderat Hohenfels eingezogen ist. 
§  4   Grundsätze
 
(1)     Die ABL arbeitet uneigennützig zum Wohl der Bürger auf der Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung.

(2)     Der Satzungszweck wird verwirklicht durch zweckgerichtete Information und Unterstützung in den Belangen der Bürger und Mitwirkung in den kommunal­politischen Gremien des Marktes.

(3)     Jeder interessierte Bürger kann in der ABL mitarbeiten und / oder Mitglied werden.

(4)     Die ABL kandidiert auf Kommunalebene des Marktes Hohenfels. 
Die ABL wählt ihre Kandidaten für die Kommunalwahl in einer Mitgliederversammlung. 

(5)     Kandidat kann nur werden, wer im Gemeindegebiet des Marktes Hohenfels seinen Erstwohnsitz hat. Näheres bestimmt das jeweils gültige Kommunalwahlgesetz.

(6)     Mitglieder des ABL Vorstandes müssen aktive Mitglieder der ABL sein.

(7)     Die ABL Markratsmitglieder unterliegen keinem Fraktionszwang. Sie sind allein ihrem Gewissen verpflichtet und handeln in eigener Verantwortung und orientieren sich ausschließlich am Gemeininteresse der Bürger.
§  5   Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
 
(1)     Die ABL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig.
 
(2)     Mittel der ABL dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
       Diese können Beispielhaft sein:
          a)     Finanzierung von Wahlkampfkosten für Bewerber zum Marktrat und für das Amt des Bürgermeisters
          b)     Unterstützung von Projekten auf kommunaler Ebene zur Förderung des Gemeinwohls
          c)      Begleichung laufender Kosten welche im direkten Zusammenhang mit der ABL stehen.
          d)     Durch die Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit, beschlossene Zwecke
 
(3)     Die Aufwendungen müssen angemessen sein.

§  6   Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr der ABL ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet zum 31.12.2008.
 
§  7   Mitgliedschaft
 
(1)     Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die sich zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und zur Satzung der ABL bekennen.
Das Mindestalter für den Eintritt in die ABL ist 16 Jahre. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
 
(2)     Aktives Mitglied des Vereins kann jede, im Gemeindegebiet Hohenfels mit Erstwohnsitz gemeldete, natürliche Person werden. Aktive Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
 
(3)     Passives Mitglied des Vereins kann jede, außerhalb des Gemeindegebiets Hohenfels mit Erstwohnsitz gemeldete, natürliche Person werden.
 
(4)     Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der ABL mit Mehrheit. Im Ablehnungsfalle kann der Aufnahmesuchende die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Es besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller eine Begründung für eine eventuelle Ablehnung mitzuteilen.
 
(5)     Eine Beitrittsgebühr zusätzlich zum Jahresbeitrag wird nicht erhoben. 
 
(6)     Die ABL finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Die Beitragshöhe wird von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit beschlossen. 
Der Beitrag ist bis zum 31.März eines Jahres zu entrichten.
 
(7)     Die Mitgliedschaft endet
 
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch formlose schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.
c) durch Ausschluss
     Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn:
     -         es gegen die Satzung der ABL verstößt
     -         es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt
     -         die freiheitlich, demokratische Grundordnung ablehnt oder zu stören versucht
     -         es durch rechts- und/oder linksradikale Handlungen dem Ansehen des Vereins schadet
     -         es den Mitgliedsbeitrag, trotz einmaliger Mahnung mit 4-wöchiger Frist, nicht begleicht
 
(8)     Über Ausschluss entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitglieder­versammlung. Die Gründe für den Ausschluss sind schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann der / die Betroffene innerhalb von vier Wochen bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen.
Dem betroffenen Mitglied muss vorher die Möglichkeit der Anhörung gegeben werden.
 
(9)     Austritt oder Ausschluss werden wirksam zum jeweiligen Monatsende, soweit nicht eine sofortige Wirksamkeit beschlossen wird.
 
(10)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird der Beitrag des laufenden Kalenderjahres  nicht zurückerstattet bzw. ist der Mitgliedsbeitrag noch zu entrichten.
 
(11)     Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, Pflichten und Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
 
§  8   Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Alle Mitglieder der ABL haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen der satzungsgemäßen Vorschriften und der Beschlüsse der Organe der ABL.
 
§  9   Mitgliedsbeiträge
 
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im  ersten Quartal eines Jahres fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederver­sammlung.

Von fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern werden keine Jahresbeiträge erhoben.

§  10   Organe
 
Die Organe der ABL sind:
       -         die Mitgliederversammlung
        -         der Vorstand
 
§  11   Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan der ABL. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der ABL. Sie kann einzelne Aufgaben auf den Vorstand übertragen.

(2)     Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
b) Wahl des Vorstandes
c) Beschlüsse über die Satzungsänderung und Vereinsauflösung
d) Entlastung des Kassiers durch zwei Kassenprüfer. Diese werden von der Mitglieder-versammlung gewählt.

(3)     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer 10-tägigen Ladungsfrist.

(4)     Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder oder 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnungs-punkte verlangen.

(5)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(6)     Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von 7 Tagen eine zweite Versammlung mit der selben Tagesordnung unter Berücksichtigung einer 10-tägigen Ladungsfrist einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese besondere Beschlussfassung hinzuweisen.

(7)     Mitgliederversammlungen finden nach Notwendigkeit statt. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.

(8)     Jährlich muss im April oder Mai eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einberufen werden. Sie hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu enthalten:
 
        -         Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
        -         Genehmigung der Tagesordnung
        -         Jahresbericht des Vorsitzenden
        -         Bericht des Schatzmeisters
        -         Bericht der Rechnungsprüfer
        -         Diskussion der Mitglieder zu den Berichten
        -         Entlastung des Vorstandes
        -         Anträge bzw. Fragen der Mitglieder
        -         Verschiedenes
 
(9)     Versammlungsleiter für die Mitgliederversammlung ist der erste Vorsitzende, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

(10)     Anträge für die Versammlung sind spätestens 3 Tage vor Sitzungstermin an den Vorstand in schriftlicher Form einzureichen. Verspätete Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die erschienenen Mitglieder mehrheitlich zustimmen. Bei Nichtaufnahme des Antrages ist dieser auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.

(11)     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungs-leiter und dem Protokollführer (=Schriftführer) zu unterzeichnen ist.

(12)     Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(13)     Stimmberechtigt ist jedes aktive und passive Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

(14)     In den Vorstand kann gewählt werden, wer am Tag der Mitglieder­ver­sammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat und keiner anderen, auf kommunaler Ebene in Konkurrenz stehender, Partei und / oder Wählervereinigung angehört.
 
§  12   Vorstand
 
(1)     Der Vorstand besteht aus : 

1.     dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden
2.     dem 1. stellv. Vorsitzenden / der 1. stellv. Vorsitzenden
3.     dem 2. stellv. Vorsitzenden / der 2. stellv. Vorsitzenden
4.     dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
5.     dem Schriftführer / der Schriftführerin
6.     ggf. den Ortsprechern
7.     den gewählten Mandatsträgern der ABL

(2)     Gewählte Mandatsträger und Ortssprecher der ABL können in Doppelfunktion ein weiteres Vorstandsamt innehaben.
 
(3)    Schatzmeister und Schriftführer vertreten sich gegenseitig.

(4)     Die Vorstandsmitglieder (Satz 1, Nummer 1 bis 6) werden durch die Mitgliederversammlung einzeln gewählt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder hat in geheimer Wahl zu erfolgen. Bei Einstimmigkeit der Mitgliederver-sammlung, kann die Wahl per Akklamation beschlossen werden.
Die Amtszeit beträgt ca. 3 Jahre.
 
Der neue Vorstand wird erstmalig im Jahr 2008, im Rahmen der Gründungsversammlung, nach dieser Satzung gewählt. Hieraus ergibt sich für die erste Vorstandschaft eine verkürzte Amtszeit. (= Neuwahl 2011)
 
(5)     Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können nur mit mindestens 50% der Mitglieder abgewählt werden. Eine entsprechende Mitglieder­versammlung muss von mindestens 25% der Mitglieder beantragt werden.
 
(6)     Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der ABL. Er trifft seine Entscheidungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, den Bestimmungen dieser Satzung und der gesetzlichen Vorschriften. Seine Verantwortlichkeit regelt der § 26 des BGB. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der 1. Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Lediglich im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Vertreter im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden in ihrer Folge vertretungsberechtigt sind.
 
(7)     Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt, sind sie vom Vor-sitzenden unverzüglich mit mindestens 3-tägiger Ladungsfrist einzuladen. Mitgliedern steht die Teilnahme an diesen Sitzungen offen.
 
(8)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmen-gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 
(9)     Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes.
 
(10)     Der Vorstand ist zur uneingeschränkten Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung ver-pflichtet.
 
(11)     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der ABL. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens der ABL und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
 
(12)     Für besondere Maßnahmen wie z.B. Wahlkampf und Öffentlichkeitsarbeit kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand ein Gesamtbudget zur Verfügung stellen.
 
(13)     Der Schatzmeister verwaltet die Kasse der ABL und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
 
(14)     Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können innerhalb der Amtszeit aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden (siehe Satz 5).
 
(15)     Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgaben kommissarisch. Durch die nächste Mitgliederversammlung, spätestens jedoch auf der nächsten Jahres-hauptversammlung, ist für die verbleibende Amtzeit ein Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied zu wählen.

§  13   Ausschüsse
 
Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand einge-setzt werden.
 
§  14   Rechnungsprüfer
 
(1)     In jeder Mitgliederversammlung, in denen Wahlen zum Vorstand stattfinden, werden 2 Rechnungsprüfer (innen) gewählt.
Sie dürfen nicht dem Vorstand der ABL angehören. Sie sollten ferner keine Familienmitglieder ersten Grades eines Vorstands-mitgliedes sein. 
 
(2)     Die Rechnungsprüfer (innen) haben das Recht, jederzeit die Buchführung einzusehen sowie alle Belege über Einnahmen und Ausgaben der ABL zu prüfen. 
Sie haben insbesondere auch die Aufgabe, konstruktive Kritik zu üben bzw. Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
 
(3)     Über Anlässe und Ergebnisse ihrer Prüfertätigkeit berichten die Rechnungsprüfer (innen) in der Jahreshauptversammlung.
Der Prüfbericht ist schriftlich zu erstellen und dem Protokoll der Jahreshauptversammlung beizufügen.

§  15   Beschlüsse und Abstimmungen
 
(1)     Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, genügt für Beschlüsse und Abstimmungen der Mit-gliederversammlung die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
 
(2)     Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar.

§  16   Wahlen
 
(1)     Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Bei Einstimmigkeit der Mitgliederversammlung, kann die Wahl per Akklamation beschlossen werden.
 
(2)     Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.
 
(3)     Hat im ersten Wahlgang keiner die absolute Mehrheit erlangt, so erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Ergibt sich bei der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los .

§  17   Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1)     Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin und von dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Dabei sind die Beschlüsse im vollständigen Wortlaut aufzuführen.
 
(2)     Die Genehmigung der Niederschrift erfolgt in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung / Sitzung
 
§  18   Aufstellungsversammlung zur Kommunalwahl 

Bei der Aufstellungsversammlung zur Kommunalwahl sind Mitglieder und Anhänger stimmberechtigt. Über die Mitglieds- und Anhängerschaft entscheidet der Vorstand mündlich. 
Alle aktiven Vereinsmitglieder sind berechtigt sich oder andere aktive Vereinsmitglieder als Listenkandidaten vor-zuschlagen, gleiches gilt für die Wahl des Bürgermeisterkandidaten. Die Vorschläge sind mindestens 2 volle Tage (48 Stunden) vor Beginn der Aufstellungsversammlung beim Vorstand einzureichen.
Der Vorstand hat die Bereitschaft der vorgeschlagenen Kandidaten zur Kandidatur vor Durchführung der Auf-stellung abzuklären. Die Vergabe der Listenplätze erfolgt durch die Listenplatzbewerber. Sollte hierbei keine Einigung erzielt werden oder sollten mehr Bewerber als Listenplätze gemeldet sein und die Bewerberzahl nicht durch Verzicht auf das Höchstmass reduziert werden, erfolgt  die Aufstellung mittels Wahl durch die Mitglieder-versammlung. Über den Wahlmodus entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit dieser nicht im Widerspruch zum gültigen Kommunalwahlrecht steht. 

Bei der Nominierung des Bürgermeisterkandidaten ist analog zu verfahren.

§  19   Satzungsänderung
 
Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der Vorschlag zur Änderung der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder.
Bei Satzungsänderungen ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmbe-rechtigten Mitglieder anwesend ist.
 
§  20   Rechtliche Vertretung
 
Vertretungsberechtigt für den Verein ist der Vorstand. Nach außen vertritt jeder des Vorstandes für sich allein, allerdings dies nur in solchen Angelegenheiten die keine finanziellen Risiken oder Verbindlichkeiten erwarten lassen. 
Schriftstücke, die bedeutsame Rechtshandlungen betreffen, sind von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unter-zeichnen. Betreffen sie die Eingehung von Verbindlichkeiten, so muss eine der Unterschriften vom Schatzmeister oder gegebenenfalls von dessen Vertreter erfolgen. 

Die Regelung über die Verhinderung gilt im Innenverhältnis. 
 
§  21   Fördernde Mitglieder
 
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Personen, mit und ohne Erstwohnsitz in der Markt-gemeinde Hohenfels, zu „fördernden Mitgliedern“ berufen werden.
Diese sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung eine beratende Stimme.
 
§  22   Ehrenmitglieder
 
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Personen zu „Ehrenmitgliedern“ berufen werden. Dies gilt auch für passive Mitglieder.Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Aktive Mitglieder behalten ebenso ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können in den Vorstand gewählt werden.

§  23   Auflösung
 
(1)     Mitgliederversammlung kann die Auflösung der ABL beschließen. Dazu ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
 
(2)     Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn die Auflösung als selbstständiger Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung der Einladung erscheint.
 
(3)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hohenfels, die es unmittelbar und ausschließlich zu Zwecken der Jugendförderung zu verwenden hat.
 
§  24   Haftung der Mitglieder
 
Die Haftung der Mitglieder ist auf den jeweiligen Anteil am Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für die durch die ABL eingegangene Verbindlichkeiten.
 
§  25   Inkrafttreten
 
Die Satzung der ABL tritt mit der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 19.September 2008 in Kraft.
 
§  26   Unterschriften Gründungmitglieder
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